Tanzsportjugend des „Tanzclub Concordia Lübeck“ e.V.
(TSJ TCL)
Jugendordnung in der Fassung vom 20.Februar 1981
§1 Name
Die Jugendmitglieder des TCC bilden die TSJ TCL.
§2 Zweck
Der Zweck der TSJ TCL ist die Unterstützung und Förderung der Jugendlichen in tanzsportlicher und jugendpolitischer Hinsicht. Sie bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und verhält sich parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral. Als Teil des TCC verfolgt die TSJ TCL ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§3 Grundsätze
Die TSJ TCL arbeitet im Rahmen des TCC und behandelt alle Jugendangelegenheiten in eigener Zuständigkeit.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied in der TSJ TCL sind alle Jugendmitglieder des TCC. Für den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft gilt die Satzung des TCC.
§5 Organe
Organe der TSJ TCL sind:
a) die Jugendversammlung
b) der Jugendausschuss.
§6 Jugendversammlung
In der Jugendversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Jugendversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Änderung der Jugendordnung
b) Wahl des Jugendausschusses
c) Feststellung von Richtlinien für den Jugendausschuss.
Die Paragrafen 17, 18, 19 und 20 der Satzung des TCC gelten sinngemäß.
§7 Jugendausschuss
Der Jugendausschuss wird von der Jugendversammlung gewählt. Er besteht aus:
a) dem Jugendwart/der Jugendwartin
b) zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen.
Insbesondere hat der Jugendausschuss folgende Aufgaben:
a) Durchführung der Beschlüsse der Jugendversammlung
b) Durchführung der ihm besonders übertragenen Aufgaben
c) Vertretung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder.
Der Jugendausschuss nimmt die Aufgabenverteilung auf seine Mitglieder selbständig vor. Der Jugendausschuss ist vom Jugendwart einzuberufen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Scheidet ein Mitglied des Jugendausschusses während der Wahlperiode aus dem Jugendausschuss aus, kann sich der Jugendausschuss bis zur nächsten Jugendversammlung selbst ergänzen.
§8 Jugendwart
Der Jugendwart ist Vorsitzender des Jugendausschusses und satzungsmäßiges Mitglied im Vorstand des TCC. Er wird auf zwei Jahre gewählt. Der Jugendwart vertritt die TSJ TCL nach außen hin. Bei der Wahl muss der Jugendwart das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl ist zulässig. Der Jugendwart wird durch die Mitgliederversammlung des TCC bestätigt.
§9 Stellvertreter
Die Stellvertreter des Jugendwartes sind gleichberechtigte Mitglieder im Jugendausschuss und werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§10 Auflösung
Für den Fall der Auflösung der TSJ TCL finden die Bestimmungen der Satzung des TCC entsprechende Anwendung. Dabei ist sicherzustellen, dass verbleibendes Vermögen der TSJ TCL weiterhin Zwecken der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt wird.
§11 Beschlussfassung über die Jugendordnung
Die Beschlussfassung über die Jugendordnung und Änderung der Jungendordnung sind nur bei einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung auf einer ordentlich einberufenen Jugendversammlung möglich. Änderungsanträge müssen bei der Einberufung zur Jugendversammlung schriftlich bekanntgemacht werden. Die Mitgliederversammlung des TCC stimmt den Änderungen zu.
§12 Inkrafttreten
Diese Jugendordnung tritt nach Beschlussfassung in Kraft.